Warum brauchen sie einen Finanz- und Versicherungsmakler?
Hier wollen wir Ihnen kurz erklären, wie sich der rechtliche Status eines Versicherungsmaklers von einem Versicherungsvertreter unterscheidet. Nutzen Sie uns als Makler zu Ihrem Vorteil und denken Sie immer daran:
Nur der Versicherungsmakler
ist
Ihr
Interessenvertreter
, denn er ist der
Sachverwalter seiner Kunden
!
Der Versicherungsvertreter einer Gesellschaft
ist nicht
Ihr Interessenvertreter sondern der
Interessenvertreter der Gesellschaft!
Der Versicherungsvertreter einer Gesellschaft
darf Ihnen nur
Produkte "seiner" Gesellschaft(en) anbieten! Er
darf keine
Produkte von anderen Gesellschaften verkaufen und hat keinen freien Marktzugang zum Vorteil seiner Kunden !
Der Versicherungsvertreter einer Gesellschaft ist in seiner Produktauswahl
stark eingeschränkt
!
Nur der Versicherungsmakler kann Ihnen
völlig ohne Einfluss und Zwang
von Gesellschaften
Versicherungen und Fondsanlagen anbieten !
Die unterschiedliche gesetzliche Grundlage findet sich im Handelsgesetzbuch (HGB).
(Die in Klammern gesetzten Worte sind zur Erklärung eingefügt.) Hier ein Auszug aus dem Gesetz:
Versicherungs(Handels)makler nach § 93,1 HGB
1, Wer gewerbsmäßig für andere Personen (Kunden), ohne von ihnen auf Grund eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein, die Vermittlung von Verträgen über Anschaffung oder Veräußerung von . . . Wertpapieren, Versicherungen . . . oder sonstige Gegenstände des Handelsverkehrs übernimmt, hat die Rechte und Pflichten eines Handelsmaklers.
Versicherungs(Handels)vertreter nach § 84,1 HGB
1, Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist,
für einen anderen Unternehmer (Versicherungsgesellschaft) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.
Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.
Pflichten des Versicherungs(Handels)vertreters § 86, 1,2 HGB
1, Der Handelsvertreter hat sich
um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften zu bemühen; er hat hierbei das Interesse des Unternehmers (Versicherungsgesellschaft) wahrzunehmen.
2, Er hat dem Unternehmer (Versicherungsgesellschaft) die
erforderlichen Nachrichten zu geben, namentlich ihm von jeder Geschäftsvermittlung und von jedem Geschäftsabschluss unverzüglich Mitteilung zu machen.